Rechnungen werden heute oft elektronisch verschickt, z. B. als PDF per E-Mail, direkt aus dem Warenwirtschaftssystem.
Ob Sie als Unternehmer ab 2025 tatsächlich Ihre Leistungen mittels E-Rechnung abrechnen oder nicht, liegt aktuell für eine bestimmte Zeit noch in Ihrem Ermessen. Denn hier hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung zur Einführung der E-Rechnung geschaffen, die den Umstieg bis 2028 etwas sanfter gestalten soll. Und es gibt auch einige wenige Ausnahmen von der Pflicht, E-Rechnungen auszustellen.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten Rechnungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, als „sonstige Rechnungen“. Dazu zählen Papierbelege sowie unstrukturierte Dateien wie einfache PDFs, Bilddateien oder E-Mails.
Bei Pflicht zur E-Rechnung hat das strukturierte Format immer Vorrang vor bisherigen Bilddateien.